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   BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02   

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https://dejure.org/2003,13155
BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02 (https://dejure.org/2003,13155)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2003 - VII E 16/02 (https://dejure.org/2003,13155)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - VII E 16/02 (https://dejure.org/2003,13155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater - Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit bei Beratung für Anlageobjekte - Berechnung von wahrscheinlichen Einkommenseinbußen bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Ermittlungspflicht des Gerichts zur Feststellung der ...

  • Judicialis

    GKG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 13
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Streitwert

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.02.2000 - VII E 2/00

    Streitwert bei Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02
    Diese richtet sich nach den wahrscheinlichen Einkommenseinbußen, die der durch einen Widerruf der Bestellung als Steuerberater Betroffene erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975).

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt habe (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).

    Der Senat hat in Fällen, in denen es um den Widerruf oder um die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater ging, den Wert der Streitsache pauschal auf 50 000 DM --nunmehr 25 564, 59 EUR-- geschätzt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 975).

  • BFH, 30.08.1991 - VII S 26/91

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02
    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 28.01.2003 - VII E 16/02
    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1991 VII S 26/91, BFH/NV 1992, 405; vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350; in BFH/NV 2000, 975).
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

    Ist ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater Streitgegenstand, ist der Streitwert nach den Einkünften zu bemessen, die der von der Widerrufsverfügung Betroffene in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der steuerberatenden Tätigkeit erzielt hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, BFH/NV 2000, 975 ).

    Für diesen Fall ist eine grobe Schätzung zulässig, wobei der BFH den Wert einer solchen Streitsache pauschal auf 25.564,59 EUR schätzt (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    In den bereits im Beschluss vom 8. Dezember 2003 genannten Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.) hat der BFH darauf abgestellt, dass sich die Bedeutung der Sache i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für den Steuerberater, der von dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater betroffen ist, nach dessen wahrscheinlichen Einkommenseinbußen richtet.

    Deshalb ist insoweit eine grobe Schätzung zulässig, die sich auch daran zu orientieren hat, dass eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Betroffenen gewährleistet wird und auch das Kostenrisiko überschaubar bleibt..." (vgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

    Wegen der Höhe des sich daraus ergebenden Streitwerts hat der BFH bisher einen Betrag i.H.v. EUR 25.564,59 angenommen (Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VII E 16/02 und vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, a.a.O.).

  • BFH, 04.12.2003 - VII B 12/03

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

    25 000 EUR angesetzt (zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647).

    Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- im Jahr 2000 ergangen ist.

  • BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

    Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rund 25 000 EUR angesetzt (zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647).

    Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- 1999 ergangen ist.

  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Der Senat hat bisher den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters oder dessen Erhaltung geht, mit rund 25 000 EUR angesetzt (zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2003 VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647).

    Er sieht indes davon ab, diesen Wert bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden, in dem die angefochtene Widerrufsverfügung bereits --was maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 647, der einen Widerruf 1998 betrifft)-- im Jahr 1999 ergangen ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

    Da angesichts der nach Aktenlage nicht geringen laufenden Einnahmen eine Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bereits bei Antragstellung unwahrscheinlich erschien, würde der Regelstreitwert trotz der bestehenden Schwierigkeiten, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zu bestimmen, der finanziellen Bedeutung seines Antrags nicht gerecht (vgl. dazu auch z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 28.01.2003 - VII E 16/02, BFH/NV 2003, 647 zum Widerruf einer Bestellung eines Steuerberaters).
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